Artikel 7 unter fragwürdigen Umständen eingeleitet
27. Sep. 2018Ein Verfassungsrechtler zitiert wörtlich Abschnitte aus EU-Rechtsdokumenten, um zu beweisen, dass die Stimmen im Europäischen Parlament willkürlich gezählt wurden, als das Plenum das Verfahren nach Artikel 7 gegen Ungarn einleitete.
In Magyar Idők argumentiert Attila Magyar-Zsolnay, dass die Regierung zu Recht die gegen Ungarn gerichtete Abstimmung im Europaparlament als null und nichtig bezeichnet. Anhand einer Empfehlung des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments sei bekanntlich beschlossen worden, dass Enthaltungen nicht berücksichtigt werden müssten. Wären sie jedoch gezählt worden, hätten die Ja-Stimmen die erforderliche Zweidrittelmehrheit um 14 Stimmen verfehlt. Magyar-Zsolnay zitiert Artikel 179, Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, der besagt, dass bei der Bestimmung, ob ein Text angenommen werde oder nicht, ausschließlich die Stimmen für und gegen berücksichtigt würden – „mit Ausnahme von Fällen, für die die Verträge eine bestimmte Mehrheit vorsehen“. Ein solcher, so vermerkt Magyar-Zsolnay, nämlich der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sehe in Artikel 354 vor, dass zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 eine spezifische Zweidrittelmehrheit erforderlich sei: „Für die Zwecke von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union beschließt das Europäische Parlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“ Der regierungsnahe Rechtswissenschaftler bezeichnet es als schockierend, dass das Europäische Parlament seine eigenen Regeln ignoriert habe. Weitere Verletzungen von Unionsverträgen würden nicht nur einem Land drohen, da die Befürworter des „schleichenden Drangs Richtung Vereinigter Staaten von Europa“ beabsichtigten, ihre eigene Kontrolle über die Außengrenzen der Union durchzusetzen, warnt der Jurist.