EuGH-Generalanwalt: Ungarn und die Slowakei sollen Umverteilung akzeptieren
29. Jul. 2017Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofes hat den Richtern empfohlen, die gemeinsame ungarisch-slowakische Beschwerde gegen die 2015 beschlossene Umverteilung von in Italien und Griechenland gestrandeten Flüchtlingen in andere EU-Länder abzuweisen. Vor diesem Hintergrund vertritt auch ein Kommentator des linken Spektrums die Ansicht, dass die Regierung in Budapest gegen die Regeln verstoßen habe.
In Népszava kritisiert Gábor Horváth die ungarische Regierung mit scharfen Worten für ihre Weigerung, 1.294 Migranten aufzunehmen. (Einen diesbezüglichen Beschluss hatten die EU-Innenminister im Herbst 2015 auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise getroffen. In einem kürzlich geführten Radiointerview teilte Ministerpräsident Viktor Orbán nunmehr mit, er habe eine ähnliche Entscheidung des Europäischen Rates per Veto verhindert. Daraufhin sei die Angelegenheit den Innenministern zugeleitet worden, die Mehrheitsbeschlüsse fällen könnten. Deswegen habe er – Orbán – sich vom Europäischen Rat hereingelegt gefühlt. Im Übrigen habe das, was heutzutage als eine außergewöhnliche Notfallentscheidung angesehen werde, tatsächlich der Etablierung eines Quotensystems dienen sollen, anhand dessen künftig die massenhafte Umsiedelung von Migranten erfolgen solle, behauptete Orbán in dem Interview – Anm. d. Red.)
Nach Ansicht Horváths ließen sich problemlos Unterkünfte für die Flüchtlingen finden, „da es in diesem Land über 300 leerstehende Häuser gibt“. Zudem wirft der kommissarische Chefredakteur der linken Tageszeitung der Regierung vor, sie schade den Bewohnern griechischer und italienischer Inseln, wo die ursprünglich zur Umsiedlung vorgesehenen Migranten die Europäische Union betreten hätten. Und so schlussfolgert Horváth, dass die Europäische Union „die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente“ zu Recht einsetze. Allerdings könnte die ungarische Regierung die Angelegenheit aussitzen, da der Umverteilungsbeschluss lediglich bis zum 26. September gültig sei und neue Entscheidungen bislang nicht vorlägen.
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